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1.1 Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen der Image Instruments GmbH (im Folgenden Lizenzgeber) und ihren Kunden (im Folgenden Lizenznehmer). Lizenznehmer können rechtsfähige natürliche und juristische Personen sein.\\ | 1.1 Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen der Image Instruments GmbH (im Folgenden Lizenzgeber) und ihren Kunden (im Folgenden Lizenznehmer). Lizenznehmer können rechtsfähige natürliche und juristische Personen sein.\\ | ||
- | 1.2 Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers werden nicht Vertragsbestandteil, | + | 1.2 Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers werden nicht Vertragsbestandteil, |
- | Individuelle Vereinbarungen der Beteiligten, | + | |
1.3 Der Lizenzgeber hat insbesondere die Verwertungsrechte an den Computerprogrammen OnyxCeph³™ einschließlich optionaler Module sowie zugehöriger Hilfs- und Systemprogramme. Der Lizenznehmer möchte eines oder mehrere der vorstehenden Softwareprodukte nutzen. | 1.3 Der Lizenzgeber hat insbesondere die Verwertungsrechte an den Computerprogrammen OnyxCeph³™ einschließlich optionaler Module sowie zugehöriger Hilfs- und Systemprogramme. Der Lizenznehmer möchte eines oder mehrere der vorstehenden Softwareprodukte nutzen. | ||
- | 1.4 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellte Software entsprechend ihrem bestimmungsgemäßem | + | 1.4 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellte Software entsprechend ihrem bestimmungsgemäßen |
1.5 Sollte die vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellte Software vom Lizenznehmer gemäß der für ihn zutreffenden Gesetzeslage als Medizinprodukt genutzt werden, sind beide Vertragspartner gesetzlich verpflichtet, | 1.5 Sollte die vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellte Software vom Lizenznehmer gemäß der für ihn zutreffenden Gesetzeslage als Medizinprodukt genutzt werden, sind beide Vertragspartner gesetzlich verpflichtet, | ||
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2.1 Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung von Software-Produkten des Lizenzgebers zur Nutzung durch den Lizenznehmer auf dessen eigener Datenverarbeitungsanlage (im Folgenden DV-Anlage) als Einplatz-Lösung und/oder als Mehrplatz-Lösung. Hierfür wird, wenn nicht anders vereinbart, eine einmalige oder jährliche Lizenzgebühr berechnet.\\ | 2.1 Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung von Software-Produkten des Lizenzgebers zur Nutzung durch den Lizenznehmer auf dessen eigener Datenverarbeitungsanlage (im Folgenden DV-Anlage) als Einplatz-Lösung und/oder als Mehrplatz-Lösung. Hierfür wird, wenn nicht anders vereinbart, eine einmalige oder jährliche Lizenzgebühr berechnet.\\ | ||
- | 2.2 Gegenstand des Vertrages ist gleichzeitig auch die Pflege, Aktualisierung und Weiterentwicklung der Software-Produkte durch den Lizenzgeber im Ergebnis der von ihm durchgeführten kontinuierlichen Marktbeobachtung. Hierfür wird, wenn nicht anders vereinbart, eine jährlichen Software-Wartungsgebühr berechnet.\\ | + | 2.2 Gegenstand des Vertrages ist gleichzeitig auch die Pflege, Aktualisierung und Weiterentwicklung der Software-Produkte durch den Lizenzgeber im Ergebnis der von ihm durchgeführten kontinuierlichen Marktbeobachtung. Hierfür wird, wenn nicht anders vereinbart, eine jährlichen Software-Wartungsgebühr berechnet.\\ |
- | 2.3 Zusätzlich können im Rahmen einer separaten Vereinbarung zwischen den Parteien durch den Lizenzgeber auch Dienstleistungen wie Softwareentwicklung, | + | 2.3 Zusätzlich können im Rahmen einer separaten Vereinbarung zwischen den Parteien durch den Lizenzgeber auch Dienstleistungen wie Softwareentwicklung, |
2.4 Einweisungen, | 2.4 Einweisungen, | ||
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5.1 Der Lizenznehmer wird dem Lizenzgeber im Fall technischer Fragen einen hierfür qualifizierten Mitarbeiter oder Dienstleister benennen, der die Erfüllung der betreffenden Voraussetzungen und Aktivitäten auf Seiten des Betreibers sicherstellt und für die mit der Abwicklung zusammenhängenden Fragen als Ansprechpartner des Lizenzgebers fungiert.\\ | 5.1 Der Lizenznehmer wird dem Lizenzgeber im Fall technischer Fragen einen hierfür qualifizierten Mitarbeiter oder Dienstleister benennen, der die Erfüllung der betreffenden Voraussetzungen und Aktivitäten auf Seiten des Betreibers sicherstellt und für die mit der Abwicklung zusammenhängenden Fragen als Ansprechpartner des Lizenzgebers fungiert.\\ | ||
- | 5.2 Die Migration der aktivierten Datenbank, ganz oder teilweise, auf eine andere DV-Anlage ist ohne ausdrückliche Genehmigung des Lizenzgebers nicht gestattet. Hiervon ausgenommen ist die Anfertigung von Sicherheitskopien durch den Lizenznehmer in dem für die Wiederherstellung im Fall des Ausfalls der DV-Anlage erforderlichen | + | 5.2 Die Migration der aktivierten Datenbank, ganz oder teilweise, auf eine andere DV-Anlage ist ohne ausdrückliche Genehmigung des Lizenzgebers nicht gestattet. Hiervon ausgenommen ist die Anfertigung von Sicherheitskopien durch den Lizenznehmer in dem für die Wiederherstellung im Fall des Ausfalls der DV-Anlage erforderlichen |
5.3 Der Lizenznehmer darf aktivierte Software-Produkte ohne Zustimmung des Lizenzgebers nicht an Dritte weitergeben oder in irgendei-ner anderen Form zugänglich machen. \\ | 5.3 Der Lizenznehmer darf aktivierte Software-Produkte ohne Zustimmung des Lizenzgebers nicht an Dritte weitergeben oder in irgendei-ner anderen Form zugänglich machen. \\ | ||
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Wird die erhöhte Gebühr vom Lizenznehmer nicht akzeptiert, berechtigt dies den Lizenzgeber, | Wird die erhöhte Gebühr vom Lizenznehmer nicht akzeptiert, berechtigt dies den Lizenzgeber, | ||
- | 6.5 Alle Gebühren und Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der für die vom Lizenznehmers | + | 6.5 Alle Gebühren und Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der für die vom Lizenznehmer |
- | 6.6 Die Rechnungslegung für alle vom Lizenzgeber gemäß dieses Vertrages gegenüber dem Lizenznehmer bereitgestellten Leistungen erfolgt ausschließlich elektronisch in einem nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässigen Dateiformat unter Nutzung eines nach den gesetz-lichen | + | 6.6 Die Rechnungslegung für alle vom Lizenzgeber gemäß dieses Vertrages gegenüber dem Lizenznehmer bereitgestellten Leistungen erfolgt ausschließlich elektronisch in einem nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässigen Dateiformat unter Nutzung eines nach den gesetzlichen |
=====7. Haftung, Versicherung===== | =====7. Haftung, Versicherung===== | ||
7.1 Die Wiederherstellbarkeit von Daten nach Softwareausfall unabhängig von dessen Ursache auf einer den Systemvoraussetzungen entsprechenden DV-Anlage garantiert der Lizenzgeber nur, wenn vom Lizenznehmer Datensicherungen entsprechend der vom Lizenzgeber hierfür gemäß Dokumentation gemachten Vorgaben angefertigt und nicht durch den Lizenznehmer oder Dritte manipuliert wurden. \\ | 7.1 Die Wiederherstellbarkeit von Daten nach Softwareausfall unabhängig von dessen Ursache auf einer den Systemvoraussetzungen entsprechenden DV-Anlage garantiert der Lizenzgeber nur, wenn vom Lizenznehmer Datensicherungen entsprechend der vom Lizenzgeber hierfür gemäß Dokumentation gemachten Vorgaben angefertigt und nicht durch den Lizenznehmer oder Dritte manipuliert wurden. \\ | ||
- | 7.2 Der Lizenznehmer ist im eigenen Interesse zur regelmäßigen, | + | 7.2 Der Lizenznehmer ist im eigenen Interesse zur regelmäßigen, |
7.3 Der Lizenzgeber weist ausdrücklich darauf hin, dass die Programme des Lizenzgebers für den Zweck der Verwaltung und diagnostischen Vermessung von zweidimensionalem und dreidimensionalem Bildmaterial durch fachlich hierfür qualifiziertes Personal im Rahmen dentalmedizinischer Anwendungen bestimmt ist und diagnostische und therapeutische Aussagen nicht vorrangig oder ausschließlich aus den Messergebnissen abgeleitet werden dürfen und dass diese medizinische Zweckbestimmung die ordnungsgemäße Registrierung und Aktivierung der Software beim Betreiber voraussetzt.\\ | 7.3 Der Lizenzgeber weist ausdrücklich darauf hin, dass die Programme des Lizenzgebers für den Zweck der Verwaltung und diagnostischen Vermessung von zweidimensionalem und dreidimensionalem Bildmaterial durch fachlich hierfür qualifiziertes Personal im Rahmen dentalmedizinischer Anwendungen bestimmt ist und diagnostische und therapeutische Aussagen nicht vorrangig oder ausschließlich aus den Messergebnissen abgeleitet werden dürfen und dass diese medizinische Zweckbestimmung die ordnungsgemäße Registrierung und Aktivierung der Software beim Betreiber voraussetzt.\\ | ||
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7.4 Der Lizenzgeber haftet für Schäden, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Lizenzgebers oder eines gesetzlichen Vertreters des Lizenzgebers beruhen. Die Haftung ist auf vorsätzliche, | 7.4 Der Lizenzgeber haftet für Schäden, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Lizenzgebers oder eines gesetzlichen Vertreters des Lizenzgebers beruhen. Die Haftung ist auf vorsätzliche, | ||
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7.5 Insbesondere haftet der Lizenzgeber nicht\\ | 7.5 Insbesondere haftet der Lizenzgeber nicht\\ | ||
* für Aufwendungen aus erforderlichen Softwareanpassungen im Zusammenhang mit geänderten gesetzlichen Bestimmungen, | * für Aufwendungen aus erforderlichen Softwareanpassungen im Zusammenhang mit geänderten gesetzlichen Bestimmungen, | ||
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* für die Lauffähigkeit von und die Funktion der Schnittstellen mit anderen Programmen zusammen mit der Software des Lizenzgebers. | * für die Lauffähigkeit von und die Funktion der Schnittstellen mit anderen Programmen zusammen mit der Software des Lizenzgebers. | ||
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=====8. Schutzrechtsverletzungen, | =====8. Schutzrechtsverletzungen, | ||
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=====12. Datenschutz ===== | =====12. Datenschutz ===== | ||
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- | 12.1. Den Parteien ist bewusst, dass die vom Lizenznehmer mit Hilfe der Software erfassten | + | 12.1. Den Parteien ist bewusst, dass die vom Lizenznehmer mit Hilfe der Software erfassten |
- | 12.2 Bei Übergabe der Daten des Lizenznehmers an den Lizenzgeber anlässlich einer Vertragsanbahnung oder zum Zwecke der Vertragsdurchführung | + | 12.2 Bei Übergabe der Daten des Lizenznehmers an den Lizenzgeber anlässlich einer Vertragsanbahnung oder zum Zwecke der Vertragsdurchführung sind beide Parteien zur Einhaltung der im jeweiligen Land zutreffende gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen zum Datenschutz, |
12.3 Bei vom Lizenznehmer beauftragten Supportmaßnahmen des Lizenzgebers - insbesondere im Zusammenhang mit Softwarepflege, | 12.3 Bei vom Lizenznehmer beauftragten Supportmaßnahmen des Lizenzgebers - insbesondere im Zusammenhang mit Softwarepflege, |
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