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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Image Instruments GmbH


Stand: 01.05.2018

1. Präambel

1.1 Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen der Image Instruments GmbH (im Folgenden Lizenzgeber) und ihren Kunden (im Folgenden Lizenznehmer).

1.2 Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Lizenzgeber hat hierzu ausdrücklich schriftlich sein Einverständnis erklärt.
Individuelle Vereinbarungen der Beteiligten haben jedoch in jedem Fall Vorrang vor den allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.3 Der Lizenzgeber hat insbesondere die Verwertungsrechte an den Computerprogrammen OnyxCeph³™ einschließlich optionaler Module sowie zugehöriger Hilfs- und Systemprogramme. Der Lizenznehmer möchte eines oder mehrere der vorstehenden Softwareprodukte nutzen.

1.4 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellte Software gemäß ihrer Zweckbestimmung nur ein technisches Hilfsmittel darstellt und dass der Lizenznehmer diagnostische und therapeutische Entscheidungen niemals vorrangig oder ausschließlich auf der Grundlage der mit Hilfe der Software ermittelten Aussagen ableiten darf.

1.5 Sollte die vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellte Software gemäß der für den Lizenznehmer zutreffenden Gesetzeslage als Medizinprodukt eingestuft werden, sind beide Vertragspartner gesetzlich verpflichtet, entsprechende mit Konformitätserklärung bzw. Zertifizierung versehende Produkte zu vertreiben bzw. einzusetzen.

2. Gegenstand des Vertrages

2.1 Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung von Softwareprodukten des Lizenzgebers zur Nutzung durch den Lizenznehmer auf dessen eigener Datenverarbeitungsanlage (im Folgenden DV-Anlage) als Ein-Platz-Lösung und/oder als Mehr-Platz-Lösung gegen Zahlung einer einmaligen oder jährlichen Lizenzgebühr.

2.2 Gegenstand des Vertrages ist gleichzeitig auch die Pflege und Aktualisierung der Software-Produkte durch den Lizenzgeber sowie die Bereitstellung von Unterstützung bei technischen Fragestellungen zu Installation, Hardwarewechsel, Fehlersuche und Datensicherung gegen Zahlung einer jährlichen Updategebühr.

2.3 Nur wenn ausdrücklich im Rahmen eines separaten Supportvertrages vereinbart ist Gegenstand des Vertrages auch die Bereitstellung von Unterstützung bei fachlichen Fragestellungen zur Anwendung gegen Zahlung einer jährlichen Supportegebühr.

2.4 Zusätzlich können bei entsprechender Vereinbarung zwischen den Parteien durch den Lizenzgeber auch Dienstleistungen wie Installationen, Schulungen, Beratungen u.a. gegen Zahlung einer hierfür in der gültigen Preisliste festgelegten Gebühr erbracht werden.

3. Verpflichtungen des Lizenzgebers

3.1 Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer die in seiner Bestellung näher spezifizierten Software-Produkte als Installationsroutine zur Verfügung. Dies kann nach Wahl des Lizenzgebers entweder durch Überlassung auf Datenträgern oder durch die Bereitstellung der Möglichkeit des elektronischen Abrufs (Download) über Internet erfüllt werden. Die ordnungsgemäße Installation der Software ist Voraussetzung für eine Aktivierung des in der Bestellung näher spezifizierten Funktionsumfangs. Ist hierzu kein Termin vereinbart, erfolgt die Bereitstellung des Aktivierungscodes innerhalb von max. 7 Arbeitstagen nach Erhalt der für eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung seitens des Lizenznehmers zur Verfügung zu stellenden Informationen.

3.2 Der Funktionsumfang der Software-Produkte ergibt sich aus den vom Lizenzgeber bereitgestellten Programmbeschreibungen.

3.3 Der Lizenzgeber übergibt spätestens zusammen mit der Software-Aktivierung Unterlagen in genanntem Umfang. Arbeitshilfen und Handbücher können hierbei auch in elektronischer Form bereitgestellt werden. Darüber hinaus ist der Zugriff auf sog. online-Hilfen im Programm integriert.

3.4 Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Software-Produkten ein. Dieses Recht gilt für die Nutzung der Software-Produkte durch den Lizenznehmer auf der vertraglich vereinbarten DV-Anlage des Lizenznehmers in vereinbartem Umfang. Rechte und Pflichten von Lizenzgeber und Lizenznehmer sind in der Endbenutzer-Lizenzvereinbarung geregelt, der der Lizenznehmer vor Installation, Kauf und Freischaltung zustimmen muss. Soweit dem Lizenznehmer eine Testaktivierung zur Verfügung gestellt wird, gilt nur der diesbezüglich vorgegebene, eingeschränkte Nutzungsumfang. Die Testaktivierung dient ausschließlich der Testung und ist nicht zur Verwendung im Rahmen des regulären Einsatzbereiches geeignet.

4. Gewährleistung

4.1 Der Lizenzgeber leistet Gewähr dafür, dass die Software die in den Programmbeschreibungen aufgeführten Eigenschaften haben und nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit für den vorgesehenen Gebrauch aufheben oder mindern.

4.2 Der Lizenznehmer wird darauf hingewiesen, dass für den fehlerfreien Einsatz der Software die jeweils niedergeschriebenen Systemvoraussetzungen gelten. In komplexen Fällen erfolgt eine Abstimmung der Voraussetzungen zwischen den Parteien. Selbiges gilt für den Einsatz der Software in Netzwerken. Die Einhaltung der Systemvoraussetzungen obliegt dem Lizenznehmer und berechtigt im Falle des Verstoßes nicht zur Geltendmachung von Mängelrechten.

4.3 Den Parteien ist jedoch bewusst, dass es nach Stand der Technik grundsätzlich nicht möglich ist, Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Vertragsgegenstand ist daher ausdrücklich nur die Software, die im Sinne der Programmbeschreibung näher bezeichnet und im genannten Umfang verwendbar ist.

4.4 Die Gewährleistungszeit beträgt 24 Monate nach Aktivierung der Software. Der Lizenzgeber wird während dieser Zeit eventuell vorhandene Fehler in den Software-Produkten beheben.

5. Verpflichtungen des Lizenznehmers

5.1 Der Lizenznehmer wird dem Lizenzgeber einen Mitarbeiter benennen, der die Erfüllung der vereinbarten Leistungen überwacht und für die mit der Abwicklung zusammenhängenden Fragen der Ansprechpartner des Lizenzgebers für technische Fragen ist.

5.2 Die Reproduktion der aktivierten Software-Produkte, ganz oder auszugsweise, auf eine andere DV-Anlage ist ohne ausdrückliche Genehmigung des Lizenzgebers nicht gestattet. Hiervon ausgenommen ist die Anfertigung von Sicherheitskopien durch den Lizenznehmer in dem für die Wiederherstellung im Fall des Ausfalls der DV-Anlage erforderlichen Umfang. Die Sicherheitskopien dürfen vom Lizenznehmer nur verwendet werden, wenn das Originalprogramm infolge von Beschädigung oder Zerstörung nicht mehr verwendbar ist.

5.3 Der Lizenznehmer darf Software-Produkte ohne Zustimmung des Lizenzgebers nicht an Dritte weitergeben oder in irgendeiner anderen Form zugänglich machen.

5.4 Eine vollständige oder teilweise Rückübersetzung der Software in die Form eines Quellprogramms ist nicht zulässig.

6. Gebühren

6.1 Die Vergütung für das Nutzungsrecht an den Software-Produkten (Lizenzgebühr) erfolgt in Ermangelung einer anderweitigen Regelung der Vertragspartner durch Zahlung einer einmaligen oder jährlichen Lizenzgebühr.

6.2 Die Vergütung für die regelmäßige Bereitstellung von Updates und Upgrades sowie von Unterstützung bei technischen Fragestellungen zu Installation, Hardwarewechsel, Fehlersuche und Datensicherung erfolgt gegen Zahlung einer jährlichen Updategebühr. Reguläre Telefonkosten des jeweiligen Telefonanbieters des Lizenznehmers können gesondert anfallen. Der Versand von Updates über das Internet ist kostenfrei. Bei Übermittlung von Updates auf Datenträgern fallen zusätzliche Gebühren an.

6.3 Die Vergütung für die Bereitstellung von Unterstützung bei fachlichen Fragestellungen zur Anwendung erfolgt, sofern vereinbart, gegen Zahlung einer jährlichen Supportgebühr. Reguläre Telefonkosten des jeweiligen Telefonanbieters des Lizenznehmers können gesondert anfallen.

6.4 Die Vergütung von Sonderleistungen wie Installationen, Schulungen, Beratungen, die der Lizenzgeber auf Wunsch des Lizenznehmers gemäß gesonderter Bestellung erbringt, erfolgt. sofern vereinbart, gegen Zahlung einer Gebühr gemäß gültiger Preisliste.

6.5 Die Vergütungen gemäß Ziff. 6.1 und 6.2 gelten mindestens für die Dauer von 12 Monaten ab Aktivierung. Erhöhungen müssen dem Lizenznehmer jeweils mindestens drei Monate vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt werden. Sie berechtigen den Lizenznehmer, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung zu kündigen (Sonderkündigungsrecht des Lizenznehmers). Geänderte Vergütungen gelten mindestens 12 Monate ab Inkrafttreten der Änderung.

6.6 Die genannten Gebühren verstehen sich jeweils zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der für den Lizenznehmer jeweils geltender Höhe. Innerhalb der EU kommt das sog. MOSS-Verfahren zur Anwendung. Der Rechnungsversand erfolgt ausschließlich in elektronischer Form.

7. Durchführung und Laufzeit des Supportvertrages

7.1. Der Lizenzgeber verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die Hausordnung und die Sicherheitsbestimmungen des Lizenznehmers durch seine Mitarbeiter eingehalten werden. Im Übrigen gelten im Hinblick auf Datenschutz und Datensicherheit die Regelungen der Ziffern 8.1., 8.2. sowie 13.1. und 13.2. dieser Bestimmungen.

7.2. Die Laufzeit eines Supportvertrages beträgt mindestens 24 Monate und beginnt mit dem vereinbarten Vertragsbeginn. Der Vertrag ist zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit erstmals schriftlich kündbar unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten. Die Laufzeit verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, sofern der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des (Vertrags-) Jahres schriftlich gekündigt wird.

7.3. Das Recht der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung durch den Lizenzgeber liegt insbesondere dann vor, wenn

  • der Lizenznehmer für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung der geschuldeten Supportgebühren in Verzug kommt.
  • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lizenznehmers beantragt ist.
  • der Lizenznehmer sonst schwerwiegend gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt.

8. Haftung, Versicherung

8.1 Für eine Wiederherstellbarkeit von Daten nach Softwareversagen haftet der Lizenzgeber nur, wenn vom Lizenznehmer ordnungsgemäß erstellte Datensicherungen der Datenbankverzeichnisse bereitgestellt werden können.

8.2 Der Lizenznehmer ist daher im eigenen Interesse zur regelmäßigen Datensicherung (i.d.R. täglich) angehalten.

8.3 Der Lizenzgeber weist ausdrücklich darauf hin, dass die Programme des Lizenzgebers für den Zweck der Verwaltung und diagnostischen Vermessung von zweidimensionalem und dreidimensionalem Bildmaterial durch fachlich hierfür qualifiziertes Personal im Rahmen dentalmedizinischer Anwendungen bestimmt ist und diagnostische und darauf aufbauende therapeutische Aussagen nicht vorrangig oder ausschließlich aus den Messergebnissen abgeleitet werden dürfen und dass diese medizinische Zweckbestimmung die ordnungsgemäße Registrierung und Aktivierung der Software beim Benutzer voraussetzt.
Unregistrierte oder registrierte Testversionen der Software dienen lediglich dem Vertraut machen mit der Benutzung und nicht der Verwendung gemäß o.g. Zweckbestimmung.
Eine Haftung oder Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der mitgelieferten berechneten Ergebnisse von Analysen und Auswertungen wird nicht übernommen.

8.4 Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Lizenzgebers oder eines gesetzlichen Vertreters des Lizenzgebers beruhen. Im Übrigen ist die Haftung für sonstige Schäden auf die grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung des Lizenzgebers oder seines gesetzlichen Vertreters beschränkt.

8.5 Weiterhin haftet der Lizenzgeber nicht für:

  • Aufwendungen im Zusammenhang mit einer eventuell notwendigen Aktualisierung / Änderung von Betriebssystemen, Standardsoftware bzw. Hardware - auch nach Änderung der Programme bzw. der Datenstruktur der Software des Lizenzgebers
  • die Lauffähigkeit von anderen Programmen mit der Software des Lizenzgebers
  • Aufwendungen, die dem Lizenznehmer nach Stromausfällen oder Hardwareversagen entstehen.

9. Schutzrechtsverletzungen

9.1 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen Dritter darf der Lizenzgeber Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Lizenznehmers gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder aber die für den Lizenznehmer erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

9.2 Bei Vertragsbeendigung ist der Lizenznehmer zur Rückgabe aller ihm in Erfüllung des Vertrages überlassenen Datenträger und Anwenderdokumentationen verpflichtet, wenn die Parteien nicht übereinstimmend eine dauerhafte Überlassung vereinbart haben. Darüber hinaus verpflichtet sich der Lizenznehmer im Falle der Vertragsbeendigung zur vollständigen Löschung der überlassenen Software, soweit dies bei Vertragsabschluss vereinbart war.

10. Schutz des Lizenzmaterials

10.1 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die im Lizenzmaterial enthaltenen Schutzvermerke, wie Copyright-Vermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert beizubehalten sowie in alle vom Lizenznehmer hergestellten vollständigen oder teilweisen Kopien von maschinenlesbarem Lizenzmaterial in unveränderter Form zu übernehmen.

10.2 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Software derart gesichert aufzubewahren, dass ein Kopieren des Programms durch nichtberechtigte Dritte soweit wie möglich ausgeschlossen ist. Auf Anfrage hat der Lizenznehmer über die Zahl der Kopien und deren Installation Auskunft zu erteilen.

10.3. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Software ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers weder im Original noch in Form von vollständigen oder teilweisen Kopien Dritten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Auflösung der Praxis, Gemeinschaftspraxis, Praxisgemeinschaft o.ä. Als Dritte gelten nicht Arbeitnehmer des Lizenznehmers oder andere Personen, solange sie sich zur vertragsgemäßen Nutzung der Software für den Lizenznehmer bei diesem aufhalten.

10.4. Dem Lizenznehmer obliegt es, vor der Vernichtung, dem Verkauf oder der sonstigen Weitergabe von maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern, Datenspeichern oder Datenverarbeitungsgeräten darin gespeicherte Software des Lizenzgebers vollständig zu löschen.

11. Änderungen / Unwirksame Bestimmungen

11.1 Änderungen und Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen der Schriftform.

11.2 Bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Vorschriften bleibt der Vertrag zwischen den Parteien in seinen übrigen Teilen verbindlich. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, so werden sich die Vertragspartner unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise zu erreichen.

12. Gerichtsstand / Erfüllungsort / Anwendbares Recht

12.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Durchführung dieses Vertrages und Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Sitz des Lizenzgebers, sofern der Lizenznehmer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
12.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragssprache ist deutsch.

13. Datenschutz

13.1. Den Parteien ist bewusst, dass die vom Lizenznehmer mit Hilfe der Software erfassten Informationen den im jeweiligen Land zutreffende gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen zum Datenschutz, insbesondere zum Schutz personenbezogener Daten unterliegen und es Aufgabe des Lizenznehmers ist, die damit verbundenen Verpflichtungen umzusetzen. Der Lizenzgeber unterstützt den Lizenznehmer hierbei durch Bereitstellung geeigneter Funktionen innerhalb der Software.

13.2 Bei Übergabe der Daten des Lizenznehmers an den Lizenzgeber anlässlich einer Vertragsanbahnung oder zum Zwecke der Vertragsdurchführung sind beide Parteien zur Einhaltung der im jeweiligen Land zutreffende gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen zum Datenschutz, insbesondere zu Schutz personenbezogener Daten verpflichtet.

13.3 Bei vom Lizenznehmer beauftragten Supportmaßnahmen des Lizenzgebers - insbesondere im Zusammenhang mit Softwarepflege, Fehlersuche oder sonstigen gewünschten oder erforderlichen technischen Supportmaßnahmen, muss der Lizenznehmer dafür sorgen, dass der Lizenzgeber keinen Zugriff auf in der Software erfasste personenbezogenen Daten erhält. Hierfür stellt die Software geeignete Funktionen bereit.
Kommt es im Rahmen von Supportmaßnahmen in Ausnahmesituationen im Einzelfall dennoch dazu, dass der Lizenznehmer Einsicht in personenbezogene Daten erhält, begründeten dies zwischen Lizenznehmer und Lizenzgeber kein Vertragsverhältnis im Sinne einer Auftragsdatenverarbeitung, da hierfür weder ein Angebot des Lizenzgebers noch eine Beauftragung durch den Lizenznehmer vorliegt. Vielmehr kommen in einem solchen Ausnahmefall die Regelungen der vom Lizenzgeber bereitgestellten Datenschutzes-Vertraulichkeitsvereinbarung zur Anwendung.

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sbt.txt · Zuletzt geändert: 2022/11/23 08:24 von onyxadmin