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sbt [2024/04/15 08:23] onyxadminsbt [2024/04/26 09:40] (aktuell) onyxadmin
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 1.1 Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen der Image Instruments GmbH (im Folgenden Lizenzgeber) und ihren Kunden (im Folgenden Lizenznehmer). Lizenznehmer können rechtsfähige natürliche und juristische Personen sein.\\  1.1 Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen der Image Instruments GmbH (im Folgenden Lizenzgeber) und ihren Kunden (im Folgenden Lizenznehmer). Lizenznehmer können rechtsfähige natürliche und juristische Personen sein.\\ 
  
-1.2 Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Lizenzgeber hat hierzu ausdrücklich schriftlich sein Einverständnis erklärt.\\ +1.2 Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Lizenzgeber hat hierzu ausdrücklich schriftlich sein Einverständnis erklärt. Individuelle Vereinbarungen der Beteiligten, z.B. Software-Vertriebsvereinbarungen, haben jedoch in jedem Fall Vorrang vor den allgemeinen Geschäftsbedingungen.\\
-Individuelle Vereinbarungen der Beteiligten, z.B. Software-Vertriebsvereinbarungen, haben jedoch in jedem Fall Vorrang vor den allgemeinen Geschäftsbedingungen.\\+
  
 1.3 Der Lizenzgeber hat insbesondere die Verwertungsrechte an den Computerprogrammen OnyxCeph³™ einschließlich optionaler Module sowie zugehöriger Hilfs- und Systemprogramme. Der Lizenznehmer möchte eines oder mehrere der vorstehenden Softwareprodukte nutzen.  \\ 1.3 Der Lizenzgeber hat insbesondere die Verwertungsrechte an den Computerprogrammen OnyxCeph³™ einschließlich optionaler Module sowie zugehöriger Hilfs- und Systemprogramme. Der Lizenznehmer möchte eines oder mehrere der vorstehenden Softwareprodukte nutzen.  \\
  
-1.4 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellte Software entsprechend ihrem bestimmungsgemäßem Gebrauch und ihrer medizinischen Zweckbestimmung nur ein technisches Hilfsmittel darstellt und dass der Lizenznehmer diagnostische und therapeutische Entscheidungen niemals vorrangig oder ausschließlich auf der Grundlage der mit Hilfe der Software ermittelten Aussagen ableiten darf.\\+1.4 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellte Software entsprechend ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch und ihrer medizinischen Zweckbestimmung nur ein technisches Hilfsmittel darstellt und dass der Lizenznehmer diagnostische und therapeutische Entscheidungen niemals vorrangig oder ausschließlich auf der Grundlage der mit Hilfe der Software ermittelten Aussagen ableiten darf.\\
  
 1.5 Sollte die vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellte Software vom Lizenznehmer gemäß der für ihn zutreffenden Gesetzeslage als Medizinprodukt genutzt werden, sind beide Vertragspartner gesetzlich verpflichtet, entsprechende mit Konformitätserklärung bzw. Zertifizierung versehende Produkte zu vertreiben bzw. einzusetzen.\\ 1.5 Sollte die vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellte Software vom Lizenznehmer gemäß der für ihn zutreffenden Gesetzeslage als Medizinprodukt genutzt werden, sind beide Vertragspartner gesetzlich verpflichtet, entsprechende mit Konformitätserklärung bzw. Zertifizierung versehende Produkte zu vertreiben bzw. einzusetzen.\\
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 2.1 Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung von Software-Produkten des Lizenzgebers zur Nutzung durch den Lizenznehmer auf dessen eigener Datenverarbeitungsanlage (im Folgenden DV-Anlage) als Einplatz-Lösung und/oder als Mehrplatz-Lösung. Hierfür wird, wenn nicht anders vereinbart, eine einmalige oder jährliche Lizenzgebühr berechnet.\\ 2.1 Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung von Software-Produkten des Lizenzgebers zur Nutzung durch den Lizenznehmer auf dessen eigener Datenverarbeitungsanlage (im Folgenden DV-Anlage) als Einplatz-Lösung und/oder als Mehrplatz-Lösung. Hierfür wird, wenn nicht anders vereinbart, eine einmalige oder jährliche Lizenzgebühr berechnet.\\
  
-2.2 Gegenstand des Vertrages ist gleichzeitig auch die Pflege, Aktualisierung und Weiterentwicklung der Software-Produkte durch den Lizenzgeber im Ergebnis der von ihm durchgeführten kontinuierlichen Marktbeobachtung. Hierfür wird, wenn  nicht anders vereinbart, eine jährlichen Software-Wartungsgebühr berechnet.\\+2.2 Gegenstand des Vertrages ist gleichzeitig auch die Pflege, Aktualisierung und Weiterentwicklung der Software-Produkte durch den Lizenzgeber im Ergebnis der von ihm durchgeführten kontinuierlichen Marktbeobachtung. Hierfür wird, wenn nicht anders vereinbart, eine jährlichen Software-Wartungsgebühr berechnet.\\
  
-2.3 Zusätzlich können im Rahmen einer separaten Vereinbarung zwischen den Parteien durch den Lizenzgeber auch Dienstleistungen wie Softwareentwicklung, Installationen, Daten-Konvertierungen, Technik-Schulungen, Beratungen und Unterstützung bei technischen Fragestellungen zu Installation, Hardwarewechsel, Datenbank-Wiederherstellung und Fehlersuche erbracht werden. Hierfür wird, wenn  nicht anders vereinbart, eine aufwandsbezogene Supportgebühr berechnet.\\+2.3 Zusätzlich können im Rahmen einer separaten Vereinbarung zwischen den Parteien durch den Lizenzgeber auch Dienstleistungen wie Softwareentwicklung, Installationen, Daten-Konvertierungen, Technik-Schulungen, Beratungen und Unterstützung bei technischen Fragestellungen zu Installation, Hardwarewechsel, Datenbank-Wiederherstellung und Fehlersuche erbracht werden. Hierfür wird, wenn nicht anders vereinbart, eine aufwandsbezogene Supportgebühr berechnet.\\
  
 2.4 Einweisungen, fachliche Anleitungen und die für den zweckbestimmungsgemäßen Einsatz der Software vorausgesetzte spezielle Schulung sind ausdrücklich nicht Gegenstand des Vertrages. Diese Leistungen werden von externen Anbietern oder durch qualifizierten Anwender der Software bereitgestellt.\\ 2.4 Einweisungen, fachliche Anleitungen und die für den zweckbestimmungsgemäßen Einsatz der Software vorausgesetzte spezielle Schulung sind ausdrücklich nicht Gegenstand des Vertrages. Diese Leistungen werden von externen Anbietern oder durch qualifizierten Anwender der Software bereitgestellt.\\
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 4.2 Der Lizenznehmer wird darauf hingewiesen, dass für die ordnungsgemäße Funktion der Software die vorgegebenen Systemvoraussetzungen erfüllt sein müssen. In Zweifelsfällen erfolgt eine Abstimmung der Voraussetzungen zwischen den Parteien. Die Einhaltung der Systemvoraussetzungen obliegt dem Lizenznehmer und berechtigt im Falle des Verstoßes nicht zur Geltendmachung von Mängelrechten.\\ 4.2 Der Lizenznehmer wird darauf hingewiesen, dass für die ordnungsgemäße Funktion der Software die vorgegebenen Systemvoraussetzungen erfüllt sein müssen. In Zweifelsfällen erfolgt eine Abstimmung der Voraussetzungen zwischen den Parteien. Die Einhaltung der Systemvoraussetzungen obliegt dem Lizenznehmer und berechtigt im Falle des Verstoßes nicht zur Geltendmachung von Mängelrechten.\\
  
-4.3 Den Parteien ist weiterhin bewusst, dass es nach Stand der Technik grundsätzlich nicht möglich ist, Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungsumgebungen fehlerfrei arbeitet. Vertragsgegenstand ist daher ausdrücklich nur die Software, die im Sinne der Programmbeschreibung näher bezeichnet und im genannten Umfang verwend-bar ist.\\+4.3 Den Parteien ist weiterhin bewusst, dass es nach Stand der Technik grundsätzlich nicht möglich ist, Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungsumgebungen fehlerfrei arbeitet. Vertragsgegenstand ist daher ausdrücklich nur die Software, die im Sinne der Programmbeschreibung näher bezeichnet und im genannten Umfang verwendbar ist.\\
  
 4.4 Es gilt die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistungszeit ab Erwerb der Software. Der Lizenzgeber wird während dieser Zeit eventuell bekannt gewordene Fehler in der Software durch Bereitstellung von Updates beheben. \\ 4.4 Es gilt die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistungszeit ab Erwerb der Software. Der Lizenzgeber wird während dieser Zeit eventuell bekannt gewordene Fehler in der Software durch Bereitstellung von Updates beheben. \\
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 5.1 Der Lizenznehmer wird dem Lizenzgeber im Fall technischer Fragen einen hierfür qualifizierten Mitarbeiter oder Dienstleister benennen, der die Erfüllung der betreffenden Voraussetzungen und Aktivitäten auf Seiten des Betreibers sicherstellt und für die mit der Abwicklung zusammenhängenden Fragen als Ansprechpartner des Lizenzgebers fungiert.\\ 5.1 Der Lizenznehmer wird dem Lizenzgeber im Fall technischer Fragen einen hierfür qualifizierten Mitarbeiter oder Dienstleister benennen, der die Erfüllung der betreffenden Voraussetzungen und Aktivitäten auf Seiten des Betreibers sicherstellt und für die mit der Abwicklung zusammenhängenden Fragen als Ansprechpartner des Lizenzgebers fungiert.\\
  
-5.2 Die Migration der aktivierten Datenbank, ganz oder teilweise, auf eine andere DV-Anlage ist ohne ausdrückliche Genehmigung des Lizenzgebers nicht gestattet. Hiervon ausgenommen ist die Anfertigung von Sicherheitskopien durch den Lizenznehmer in dem für die Wiederherstellung im Fall des Ausfalls der DV-Anlage erforderlichen Um-fang. Die Sicherheitskopien dürfen vom Lizenznehmer nur verwendet werden, wenn das Originalprogramm infolge von Beschädigung oder Zerstörung nicht mehr verwendbar ist.\\+5.2 Die Migration der aktivierten Datenbank, ganz oder teilweise, auf eine andere DV-Anlage ist ohne ausdrückliche Genehmigung des Lizenzgebers nicht gestattet. Hiervon ausgenommen ist die Anfertigung von Sicherheitskopien durch den Lizenznehmer in dem für die Wiederherstellung im Fall des Ausfalls der DV-Anlage erforderlichen Umfang. Die Sicherheitskopien dürfen vom Lizenznehmer nur verwendet werden, wenn das Originalprogramm infolge von Beschädigung oder Zerstörung nicht mehr verwendbar ist.\\
  
 5.3 Der Lizenznehmer darf aktivierte Software-Produkte ohne Zustimmung des Lizenzgebers nicht an Dritte weitergeben oder in irgendei-ner anderen Form zugänglich machen. \\ 5.3 Der Lizenznehmer darf aktivierte Software-Produkte ohne Zustimmung des Lizenzgebers nicht an Dritte weitergeben oder in irgendei-ner anderen Form zugänglich machen. \\
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 Wird die erhöhte Gebühr vom Lizenznehmer nicht akzeptiert, berechtigt dies den Lizenzgeber, dem Lizenznehmer die entsprechenden Leistungen ab dem nächsten Fälligkeitszeitpunkt nicht weiter bereitzustellen. Geänderte Gebühren gelten mindestens 12 Monate ab Inkrafttreten der Änderung. \\ Wird die erhöhte Gebühr vom Lizenznehmer nicht akzeptiert, berechtigt dies den Lizenzgeber, dem Lizenznehmer die entsprechenden Leistungen ab dem nächsten Fälligkeitszeitpunkt nicht weiter bereitzustellen. Geänderte Gebühren gelten mindestens 12 Monate ab Inkrafttreten der Änderung. \\
  
-6.5 Alle Gebühren und Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der für die vom Lizenznehmers angegebenen Rechnungsadresse geltenden Höhe. Innerhalb der EU kommt das sog. MOSS-Verfahren zur Anwendung. \\+6.5 Alle Gebühren und Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der für die vom Lizenznehmer angegebenen Rechnungsadresse geltenden Höhe. Innerhalb der EU kommt das sog. MOSS-Verfahren zur Anwendung. \\
  
-6.6 Die Rechnungslegung für alle vom Lizenzgeber gemäß dieses Vertrages gegenüber dem Lizenznehmer bereitgestellten Leistungen erfolgt ausschließlich elektronisch in einem nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässigen Dateiformat unter Nutzung eines nach den gesetz-lichen Bestimmungen zulässigen Übertragungsverfahrens. Sofern vom Lizenznehmer ausdrücklich gewünscht und zulässig, können Rechnungskopien in Papierform gegen zusätzliche Gebühr zugesandt werden.\\+6.6 Die Rechnungslegung für alle vom Lizenzgeber gemäß dieses Vertrages gegenüber dem Lizenznehmer bereitgestellten Leistungen erfolgt ausschließlich elektronisch in einem nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässigen Dateiformat unter Nutzung eines nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässigen Übertragungsverfahrens. Sofern vom Lizenznehmer ausdrücklich gewünscht und zulässig, können Rechnungskopien in Papierform gegen zusätzliche Gebühr zugesandt werden.\\
  
 =====7. Haftung, Versicherung===== =====7. Haftung, Versicherung=====
 7.1 Die Wiederherstellbarkeit von Daten nach Softwareausfall unabhängig von dessen Ursache auf einer den Systemvoraussetzungen entsprechenden DV-Anlage garantiert der Lizenzgeber nur, wenn vom Lizenznehmer Datensicherungen entsprechend der vom Lizenzgeber hierfür gemäß Dokumentation gemachten Vorgaben angefertigt und nicht durch den Lizenznehmer oder Dritte manipuliert wurden. \\ 7.1 Die Wiederherstellbarkeit von Daten nach Softwareausfall unabhängig von dessen Ursache auf einer den Systemvoraussetzungen entsprechenden DV-Anlage garantiert der Lizenzgeber nur, wenn vom Lizenznehmer Datensicherungen entsprechend der vom Lizenzgeber hierfür gemäß Dokumentation gemachten Vorgaben angefertigt und nicht durch den Lizenznehmer oder Dritte manipuliert wurden. \\
  
-7.2 Der Lizenznehmer ist im eigenen Interesse zur regelmäßigen, möglichst täglichen Datensicherung gemäß der Vorgaben des Lizenzgebers angehalten.   \\+7.2 Der Lizenznehmer ist im eigenen Interesse zur regelmäßigen, möglichst täglichen Datensicherung entsprechend der Vorgaben des Lizenzgebers angehalten.   \\
  
 7.3 Der Lizenzgeber weist ausdrücklich darauf hin, dass die Programme des Lizenzgebers für den Zweck der Verwaltung und diagnostischen Vermessung von zweidimensionalem und dreidimensionalem Bildmaterial durch fachlich hierfür qualifiziertes Personal im Rahmen dentalmedizinischer Anwendungen bestimmt ist und diagnostische und therapeutische Aussagen nicht vorrangig oder ausschließlich aus den Messergebnissen abgeleitet werden dürfen und dass diese medizinische Zweckbestimmung die ordnungsgemäße Registrierung und Aktivierung der Software beim Betreiber voraussetzt.\\ 7.3 Der Lizenzgeber weist ausdrücklich darauf hin, dass die Programme des Lizenzgebers für den Zweck der Verwaltung und diagnostischen Vermessung von zweidimensionalem und dreidimensionalem Bildmaterial durch fachlich hierfür qualifiziertes Personal im Rahmen dentalmedizinischer Anwendungen bestimmt ist und diagnostische und therapeutische Aussagen nicht vorrangig oder ausschließlich aus den Messergebnissen abgeleitet werden dürfen und dass diese medizinische Zweckbestimmung die ordnungsgemäße Registrierung und Aktivierung der Software beim Betreiber voraussetzt.\\
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 7.4 Der Lizenzgeber haftet für Schäden, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Lizenzgebers oder eines gesetzlichen Vertreters des Lizenzgebers beruhen. Die Haftung ist auf vorsätzliche, grob fahrlässige oder arglistige Pflichtverletzung des Lizenzgebers oder seines gesetzlichen Vertreters sowie Haftung nach Produkthaftungsgesetz beschränkt. \\ 7.4 Der Lizenzgeber haftet für Schäden, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Lizenzgebers oder eines gesetzlichen Vertreters des Lizenzgebers beruhen. Die Haftung ist auf vorsätzliche, grob fahrlässige oder arglistige Pflichtverletzung des Lizenzgebers oder seines gesetzlichen Vertreters sowie Haftung nach Produkthaftungsgesetz beschränkt. \\
  
 +<WRAP leftalign>
 7.5 Insbesondere haftet der Lizenzgeber nicht\\  7.5 Insbesondere haftet der Lizenzgeber nicht\\ 
   * für Aufwendungen aus erforderlichen Softwareanpassungen im Zusammenhang mit geänderten gesetzlichen Bestimmungen,     * für Aufwendungen aus erforderlichen Softwareanpassungen im Zusammenhang mit geänderten gesetzlichen Bestimmungen,  
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 =====8. Schutzrechtsverletzungen, Vertragsbeendigung===== =====8. Schutzrechtsverletzungen, Vertragsbeendigung=====
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 8.1 Im Falle der Verletzungen von Schutzrechten Dritter durch die in der Software umgesetzten Funktionen darf der Lizenzgeber Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Lizenznehmers gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder aber die für den Lizenznehmer erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.  \\ 8.1 Im Falle der Verletzungen von Schutzrechten Dritter durch die in der Software umgesetzten Funktionen darf der Lizenzgeber Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Lizenznehmers gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder aber die für den Lizenznehmer erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.  \\
  
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 =====12. Datenschutz ===== =====12. Datenschutz =====
 <WRAP justify>   <WRAP justify>  
-12.1. Den Parteien ist bewusst, dass die vom Lizenznehmer mit Hilfe der Software erfassten  Informationen den im jeweiligen Land zutreffen-de gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen zum Datenschutz, insbesondere zum Schutz personenbezogener Daten unterliegen und es Aufgabe des Lizenznehmers ist, die damit verbundenen Verpflichtungen umzusetzen. Der Lizenzgeber unterstützt den Lizenznehmer hierbei durch Bereitstellung geeigneter Funktionen innerhalb der Software. \\+12.1. Den Parteien ist bewusst, dass die vom Lizenznehmer mit Hilfe der Software erfassten  Informationen den im jeweiligen Land zutreffende gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen zum Datenschutz, insbesondere zum Schutz personenbezogener Daten unterliegen und es Aufgabe des Lizenznehmers ist, die damit verbundenen Verpflichtungen umzusetzen. Der Lizenzgeber unterstützt den Lizenznehmer hierbei durch Bereitstellung geeigneter Funktionen innerhalb der Software. \\
  
-12.2 Bei Übergabe der Daten des Lizenznehmers an den Lizenzgeber anlässlich einer Vertragsanbahnung oder zum Zwecke der Vertragsdurchführung  sind beide Parteien zur Einhaltung der im jeweiligen Land zutreffende gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen zum Datenschutz, insbesondere zu Schutz personenbezogener Daten verpflichtet. \\+12.2 Bei Übergabe der Daten des Lizenznehmers an den Lizenzgeber anlässlich einer Vertragsanbahnung oder zum Zwecke der Vertragsdurchführung sind beide Parteien zur Einhaltung der im jeweiligen Land zutreffende gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen zum Datenschutz, insbesondere zu Schutz personenbezogener Daten verpflichtet.\\
  
 12.3 Bei vom Lizenznehmer beauftragten Supportmaßnahmen des Lizenzgebers - insbesondere im Zusammenhang mit Softwarepflege, Fehler-suche oder sonstigen gewünschten oder erforderlichen technischen Supportmaßnahmen, muss der Lizenznehmer dafür sorgen, dass der Lizenzgeber keinen Zugriff auf in der Software oder in Drittanwendungen erfassten personenbezogenen Daten erhält. Hierfür stellt die Software geeignete Funktionen bereit. \\ 12.3 Bei vom Lizenznehmer beauftragten Supportmaßnahmen des Lizenzgebers - insbesondere im Zusammenhang mit Softwarepflege, Fehler-suche oder sonstigen gewünschten oder erforderlichen technischen Supportmaßnahmen, muss der Lizenznehmer dafür sorgen, dass der Lizenzgeber keinen Zugriff auf in der Software oder in Drittanwendungen erfassten personenbezogenen Daten erhält. Hierfür stellt die Software geeignete Funktionen bereit. \\
sbt.1713162199.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/04/15 08:23 von onyxadmin