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-//Stand 18.05.2018//</WRAP> +//Stand: 01.01.2024//</WRAP> 
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 =====1. Präambel===== =====1. Präambel=====
-1.1 Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen der Image Instruments GmbH (im Folgenden Lizenzgeber) und ihren Kunden (im Folgenden Lizenznehmer).\\ +1.1 Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen der Image Instruments GmbH (im Folgenden Lizenzgeber) und ihren Kunden (im Folgenden Lizenznehmer). Lizenznehmer können rechtsfähige natürliche und juristische Personen sein.\\ 
  
-1.2 Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Lizenzgeber hat hierzu ausdrücklich schriftlich sein Einverständnis erklärt.\\ +1.2 Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Lizenzgeber hat hierzu ausdrücklich schriftlich sein Einverständnis erklärt. Individuelle Vereinbarungen der Beteiligten, z.B. Software-Vertriebsvereinbarungen, haben jedoch in jedem Fall Vorrang vor den allgemeinen Geschäftsbedingungen.\\
-Individuelle Vereinbarungen der Beteiligten haben jedoch in jedem Fall Vorrang vor den allgemeinen Geschäftsbedingungen.\\+
  
-1.3 Der Lizenzgeber hat insbesondere die Verwertungsrechte an den Computerprogrammen OnyxCeph³™ einschließlich optionaler Module sowie zugehöriger Hilfs- und Systemprogramme. Der Lizenznehmer möchte eines oder mehrere der vorstehenden Softwareprodukte nutzen. \\+1.3 Der Lizenzgeber hat insbesondere die Verwertungsrechte an den Computerprogrammen OnyxCeph³™ einschließlich optionaler Module sowie zugehöriger Hilfs- und Systemprogramme. Der Lizenznehmer möchte eines oder mehrere der vorstehenden Softwareprodukte nutzen.  \\
  
-1.4 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellte Software gemäß ihrer Zweckbestimmung nur ein technisches Hilfsmittel darstellt und dass der Lizenznehmer diagnostische und therapeutische Entscheidungen niemals vorrangig oder ausschließlich auf der Grundlage der mit Hilfe der Software ermittelten Aussagen ableiten darf.\\+1.4 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellte Software entsprechend ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch und ihrer medizinischen Zweckbestimmung nur ein technisches Hilfsmittel darstellt und dass der Lizenznehmer diagnostische und therapeutische Entscheidungen niemals vorrangig oder ausschließlich auf der Grundlage der mit Hilfe der Software ermittelten Aussagen ableiten darf.\\
  
-1.5 Sollte die vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellte Software gemäß der für den Lizenznehmer zutreffenden Gesetzeslage als Medizinprodukt eingestuft werden, sind beide Vertragspartner gesetzlich verpflichtet, entsprechende mit Konformitätserklärung bzw. Zertifizierung versehende Produkte zu vertreiben bzw. einzusetzen.\\+1.5 Sollte die vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellte Software vom Lizenznehmer gemäß der für ihn zutreffenden Gesetzeslage als Medizinprodukt genutzt werden, sind beide Vertragspartner gesetzlich verpflichtet, entsprechende mit Konformitätserklärung bzw. Zertifizierung versehende Produkte zu vertreiben bzw. einzusetzen.\\
    
 =====2. Gegenstand des Vertrages ===== =====2. Gegenstand des Vertrages =====
-2.1 Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung von Softwareprodukten des Lizenzgebers zur Nutzung durch den Lizenznehmer auf dessen eigener Datenverarbeitungsanlage (im Folgenden DV-Anlage) als Ein-Platz-Lösung und/oder als Mehr-Platz-Lösung gegen Zahlung einer einmaligen oder jährlichen Lizenzgebühr.\\+2.1 Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung von Software-Produkten des Lizenzgebers zur Nutzung durch den Lizenznehmer auf dessen eigener Datenverarbeitungsanlage (im Folgenden DV-Anlage) als Einplatz-Lösung und/oder als Mehrplatz-Lösung. Hierfür wird, wenn nicht anders vereinbart, eine einmalige oder jährliche Lizenzgebühr berechnet.\\
  
-2.2 Gegenstand des Vertrages ist gleichzeitig auch die Pflege und Aktualisierung der Software-Produkte durch den Lizenzgeber sowie die Bereitstellung von Unterstützung bei technischen Fragestellungen zu InstallationHardwarewechselFehlersuche und Datensicherung gegen Zahlung einer jährlichen Updategebühr  \\+2.2 Gegenstand des Vertrages ist gleichzeitig auch die PflegeAktualisierung und Weiterentwicklung der Software-Produkte durch den Lizenzgeber im Ergebnis der von ihm durchgeführten kontinuierlichen Marktbeobachtung. Hierfür wirdwenn nicht anders vereinbarteine jährlichen Software-Wartungsgebühr berechnet.\\
  
-2.3 Nur wenn ausdrücklich im Rahmen eines separaten Supportvertrages vereinbart ist Gegenstand des Vertrages auch die Bereitstellung von Unterstützung bei fachlichen Fragestellungen zur Anwendung gegen Zahlung einer jährlichen Supportegebühr.\\+2.3 Zusätzlich können im Rahmen einer separaten Vereinbarung zwischen den Parteien durch den Lizenzgeber auch Dienstleistungen wie Softwareentwicklung, Installationen, Daten-Konvertierungen, Technik-Schulungen, Beratungen und Unterstützung bei technischen Fragestellungen zu Installation, Hardwarewechsel, Datenbank-Wiederherstellung und Fehlersuche erbracht werden. Hierfür wird, wenn nicht anders vereinbart, eine aufwandsbezogene Supportgebühr berechnet.\\
  
-2.4 Zusätzlich können bei entsprechender Vereinbarung zwischen den Parteien durch den Lizenzgeber auch Dienstleistungen wie Installationen,  Schulungen, Beratungen u.a. gegen Zahlung einer hierfür in der gültigen Preisliste festgelegten Gebühr erbracht werden.\\+2.4 Einweisungen, fachliche Anleitungen und die für den zweckbestimmungsgemäßen Einsatz der Software vorausgesetzte spezielle Schulung sind ausdrücklich nicht Gegenstand des Vertrages. Diese Leistungen werden von externen Anbietern oder durch qualifizierten Anwender der Software bereitgestellt.\\
    
 =====3. Verpflichtungen des Lizenzgebers ===== =====3. Verpflichtungen des Lizenzgebers =====
-3.1 Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer die in seiner Bestellung näher spezifizierten Software-Produkte als Installationsroutine zur Verfügung. Dies kann nach Wahl des Lizenzgebers entweder durch Überlassung auf Datenträgern oder durch die Bereitstellung der Möglichkeit des elektronischen Abrufs (Download) über Internet erfüllt werden. Die ordnungsgemäße Installation der Software ist Voraussetzung für eine Aktivierung des in der Bestellung näher spezifizierten Funktionsumfangs. Ist hierzu kein Termin vereinbart, erfolgt die Bereitstellung des Aktivierungscodes innerhalb von max. 7 Arbeitstagen nach Erhalt der für eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung seitens des Lizenznehmers zur Verfügung zu stellenden Informationen.\\+3.1 Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer die Software als Installationsroutine zur Verfügung. Dies erfolgt durch die Bereitstellung der Möglichkeit des elektronischen Abrufs (Download) über Internet. Die ordnungsgemäße Installation und Konfiguration der Software gemäß der vom Lizenzgeber bereitgestellten Dokumentation beim vorgesehenen Betreiber obliegt der Verantwortung des Lizenznehmers. Sie ist Voraussetzung für eine Aktivierung des in der Lizenzanforderung näher spezifizierten Funktionsumfangs. Die Aktivierung durch Bereitstellung eines Freischaltcodes erfolgt innerhalb von max. 7 Arbeitstagen nach Erhalt der seitens des Lizenznehmers zur Verfügung zu stellenden vollständigen Informationen. Die Aktivierung (Inbetriebnahme) kann in Abhängigkeit vom vorgesehenen Verwendungszweck produktiv oder nichtproduktiv vorgenommen werden.\\
  
-3.2 Der Funktionsumfang der Software-Produkte ergibt sich aus den vom Lizenzgeber bereitgestellten Programmbeschreibungen. \\+3.2 Der Funktionsumfang der Software ergibt sich aus den vom Lizenzgeber bereitgestellten Programmbeschreibungen. \\
  
-3.3 Der Lizenzgeber übergibt spätestens zusammen mit der Software-Aktivierung Unterlagen in genanntem Umfang. Arbeitshilfen und Handbücher können hierbei auch in elektronischer Form bereitgestellt werden. Darüber hinaus ist der Zugriff auf sog. online-Hilfen im Programm integriert.\\+3.3 Der Lizenzgeber stellt spätestens zusammen mit dem Erwerb der Software durch den Lizenznehmer Unterlagen für die Einweisung in die Benutzung der Software einschließlich Arbeitshilfen und Handbücher in elektronischer Form bereit. \\
  
-3.4 Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Software-Produkten ein. Dieses Recht gilt für die Nutzung der Software-Produkte durch den Lizenznehmer auf der vertraglich vereinbarten DV-Anlage des Lizenznehmers in vereinbartem Umfang. Rechte und Pflichten von Lizenzgeber und Lizenznehmer sind in der Endbenutzer-Lizenzvereinbarung geregelt, der der Lizenznehmer vor Installation, Kauf und Freischaltung zustimmen muss. Soweit dem Lizenznehmer eine Testaktivierung zur Verfügung gestellt wird, gilt nur der diesbezüglich vorgegebene, eingeschränkte NutzungsumfangDie Testaktivierung dient ausschließlich der Testung und ist nicht zur Verwendung im Rahmen des regulären Einsatzbereiches geeignet.\\+3.4 Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer mit Erwerb der Lizenz das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den erworbenen Software-Produkten ein. Dieses Recht gilt für die Nutzung der Software-Produkte durch den Lizenznehmer auf hierfür im Freischaltcode registrierten DV-Anlagen des Lizenznehmers im vereinbarten Umfang. Rechte und Pflichten von Lizenzgeber und Lizenznehmer sind in der Endbenutzer-Lizenzvereinbarung geregelt, der der Lizenznehmer vor Installation und Freischaltung nach erfolgter Kenntnisnahme zustimmen muss. Soweit dem Lizenznehmer eine nichtproduktive Aktivierung zur Verfügung gestellt wird, darf nur der diesbezüglich vorgegebene, eingeschränkte Funktionsumfang genutzt werdenNichtproduktive Aktivierungen dienen ausschließlich der Testung, der Ausbildung und dem vertraut machen mit der Software.\\
    
 =====4. Gewährleistung ===== =====4. Gewährleistung =====
-4.1 Der Lizenzgeber leistet Gewähr dafür, dass die Software die in den Programmbeschreibungen aufgeführten Eigenschaften haben und nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit für den vorgesehenen Gebrauch aufheben oder mindern. \\+4.1 Der Lizenzgeber leistet gegenüber dem Lizenznehmer Gewähr dafür, dass die Software für den vom Lizenznehmer erworbenen Funktionsumfang die in den Programmbeschreibungen aufgeführten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit für die Nutzung dieses Funktionsumfanges aufhebt oder mindert. \\
  
-4.2 Der Lizenznehmer wird darauf hingewiesen, dass für den fehlerfreien Einsatz der Software die jeweils niedergeschriebenen Systemvoraussetzungen gelten. In komplexen Fällen erfolgt eine Abstimmung der Voraussetzungen zwischen den Parteien. Selbiges gilt für den Einsatz der Software in Netzwerken. Die Einhaltung der Systemvoraussetzungen obliegt dem Lizenznehmer und berechtigt im Falle des Verstoßes nicht zur Geltendmachung von Mängelrechten.\\+4.2 Der Lizenznehmer wird darauf hingewiesen, dass für die ordnungsgemäße Funktion der Software die vorgegebenen Systemvoraussetzungen erfüllt sein müssen. In Zweifelsfällen erfolgt eine Abstimmung der Voraussetzungen zwischen den Parteien. Die Einhaltung der Systemvoraussetzungen obliegt dem Lizenznehmer und berechtigt im Falle des Verstoßes nicht zur Geltendmachung von Mängelrechten.\\
  
-4.3 Den Parteien ist jedoch bewusst, dass es nach Stand der Technik grundsätzlich nicht möglich ist, Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Vertragsgegenstand ist daher ausdrücklich nur die Software, die im Sinne der Programmbeschreibung näher bezeichnet und im genannten Umfang verwendbar ist.\\+4.3 Den Parteien ist weiterhin bewusst, dass es nach Stand der Technik grundsätzlich nicht möglich ist, Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungsumgebungen fehlerfrei arbeitet. Vertragsgegenstand ist daher ausdrücklich nur die Software, die im Sinne der Programmbeschreibung näher bezeichnet und im genannten Umfang verwendbar ist.\\
  
-4.4 Die Gewährleistungszeit beträgt 24 Monate nach Aktivierung der Software. Der Lizenzgeber wird während dieser Zeit eventuell vorhandene Fehler in den Software-Produkten beheben. \\+4.4 Es gilt die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistungszeit ab Erwerb der Software. Der Lizenzgeber wird während dieser Zeit eventuell bekannt gewordene Fehler in der Software durch Bereitstellung von Updates beheben. \\
    
 =====5. Verpflichtungen des Lizenznehmers ===== =====5. Verpflichtungen des Lizenznehmers =====
-5.1 Der Lizenznehmer wird dem Lizenzgeber einen Mitarbeiter benennen, der die Erfüllung der vereinbarten Leistungen überwacht und für die mit der Abwicklung zusammenhängenden Fragen der Ansprechpartner des Lizenzgebers für technische Fragen ist.\\+5.1 Der Lizenznehmer wird dem Lizenzgeber im Fall technischer Fragen einen hierfür qualifizierten Mitarbeiter oder Dienstleister benennen, der die Erfüllung der betreffenden Voraussetzungen und Aktivitäten auf Seiten des Betreibers sicherstellt und für die mit der Abwicklung zusammenhängenden Fragen als Ansprechpartner des Lizenzgebers fungiert.\\
  
-5.2 Die Reproduktion der aktivierten Software-Produkte, ganz oder auszugsweise, auf eine andere DV-Anlage ist ohne ausdrückliche Genehmigung des Lizenzgebers nicht gestattet. Hiervon ausgenommen ist die Anfertigung von Sicherheitskopien durch den Lizenznehmer in dem für die Wiederherstellung im Fall des Ausfalls der DV-Anlage erforderlichen Umfang. Die Sicherheitskopien dürfen vom Lizenznehmer nur verwendet werden, wenn das Originalprogramm infolge von Beschädigung oder Zerstörung nicht mehr verwendbar ist.\\+5.2 Die Migration der aktivierten Datenbank, ganz oder teilweise, auf eine andere DV-Anlage ist ohne ausdrückliche Genehmigung des Lizenzgebers nicht gestattet. Hiervon ausgenommen ist die Anfertigung von Sicherheitskopien durch den Lizenznehmer in dem für die Wiederherstellung im Fall des Ausfalls der DV-Anlage erforderlichen Umfang. Die Sicherheitskopien dürfen vom Lizenznehmer nur verwendet werden, wenn das Originalprogramm infolge von Beschädigung oder Zerstörung nicht mehr verwendbar ist.\\
  
-5.3 Der Lizenznehmer darf Software-Produkte ohne Zustimmung des Lizenzgebers nicht an Dritte weitergeben oder in irgendeiner anderen Form zugänglich machen.\\+5.3 Der Lizenznehmer darf aktivierte Software-Produkte ohne Zustimmung des Lizenzgebers nicht an Dritte weitergeben oder in irgendei-ner anderen Form zugänglich machen. \\
  
 5.4 Eine vollständige oder teilweise Rückübersetzung der Software in die Form eines Quellprogramms ist nicht zulässig.\\ 5.4 Eine vollständige oder teilweise Rückübersetzung der Software in die Form eines Quellprogramms ist nicht zulässig.\\
    
 =====6. Gebühren ===== =====6. Gebühren =====
-6.1 Die Vergütung für das Nutzungsrecht an den Software-Produkten (Lizenzgebühr) erfolgt in Ermangelung einer anderweitigen Regelung der Vertragspartner durch Zahlung einer einmaligen oder jährlichen Lizenzgebühr.\\+6.1 Die Vergütung für das Nutzungsrecht an der Software (Lizenzgebühr) erfolgt, sofern zwischen den Vertragspartnern nicht schriftlich anderweitig vereinbart, durch Zahlung Lizenzgebühr. Im Fall einer Abonnement-Lizenz OSL wird die Lizenzgebühr jährlich für den Aktivierungszeitraum, im Fall einer Kauflizenz RL+ einmalig bei Erwerb erhoben. \\
  
-6.2 Die Vergütung für die regelmäßige Bereitstellung von Updates und Upgrades sowie von Unterstützung bei technischen Fragestellungen zu InstallationHardwarewechselFehlersuche und Datensicherung erfolgt gegen Zahlung einer jährlichen UpdategebührReguläre Telefonkosten des jeweiligen Telefonanbieters des Lizenznehmers können gesondert anfallen. Der Versand von Updates über das Internet ist kostenfrei. Bei Übermittlung von Updates auf Datenträgern fallen zusätzliche Gebühren an.\\+6.2 Die Vergütung für die Bereitstellung von Updates erfolgtsofern zwischen den Vertragspartnern nicht schriftlich anderweitig vereinbart, gegen Zahlung einer Software-Wartungsgebühr. Im Fall einer Abonnement-Lizenz OSL wird die Wartungsgebühr jährlich zusammen mit der jährlichen Lizenzgebühr, im Fall einer Kauflizenz RL+ einmalig je Kalenderjahr erhobenDas Herunterladen von bereitgestellten Updates über das Internet ist kostenfrei. Werden Updates dem Lizenznehmer auf dessen Wunsch hin im Ausnahmefall auf Datenträgern zugesandt, können zusätzliche Gebühren anfallen.\\
  
-6.3 Die Vergütung für die Bereitstellung von Unterstützung bei fachlichen Fragestellungen zur Anwendung erfolgtsofern vereinbart, gegen Zahlung einer jährlichen Supportgebühr. Reguläre Telefonkosten des jeweiligen Telefonanbieters des Lizenznehmers können gesondert anfallen.\\+6.3 Die Vergütung von Leistungen gemäß Ziff. 2.3die der Lizenzgeber auf Wunsch des Lizenznehmers gemäß gesonderter Vereinbarung erbringterfolgt gegen Zahlung der hierfür festgelegten Vergütung.\\
  
-6.4 Die Vergütung von Sonderleistungen wie Installationen, Schulungen, Beratungen, die der Lizenzgeber auf Wunsch des Lizenznehmers gemäß gesonderter Bestellung erbringt, erfolgtsofern vereinbartgegen Zahlung einer Gebühr gemäß gültiger Preisliste.\\+6.4 Die Vergütungen gemäß Ziff. 6.1 und 6.2 gelten mindestens für die Dauer von 12 Monaten ab Erwerb unabhängig vom Umfang der Nutzung. Eine Erstattung der Gebühren bei Nichtnutzung wird ausgeschlossen. Eine Erhöhung der jährlichen Gebühren gemäß Ziff6.1 Und 6.2 wird nur wirksamwenn sie dem Lizenznehmer mindestens drei Monate vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt wird.  
 +</WRAP> 
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 +Wird die erhöhte Gebühr vom Lizenznehmer nicht akzeptiert, berechtigt dies den Lizenzgeber, dem Lizenznehmer die entsprechenden Leistungen ab dem nächsten Fälligkeitszeitpunkt nicht weiter bereitzustellen. Geänderte Gebühren gelten mindestens 12 Monate ab Inkrafttreten der Änderung. \\
  
-6.5 Die Vergütungen gemäß Ziff. 6.1 und 6.2 gelten mindestens für die Dauer von 12 Monaten ab Aktivierung. Erhöhungen müssen dem Lizenznehmer jeweils mindestens drei Monate vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt werdenSie berechtigen den Lizenznehmer, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung zu kündigen (Sonderkündigungsrecht des Lizenznehmers)Geänderte Vergütungen gelten mindestens 12 Monate ab Inkrafttreten der Änderung. \\+6.5 Alle Gebühren und Preise verstehen sich zzglder gesetzlichen Mehrwertsteuer in der für die vom Lizenznehmer angegebenen Rechnungsadresse geltenden HöheInnerhalb der EU kommt das sogMOSS-Verfahren zur Anwendung. \\
  
-6.6 Die genannten Gebühren verstehen sich jeweils zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der für den Lizenznehmer jeweils geltender Höhe. Innerhalb der EU kommt das sog. MOSS-Verfahren zur Anwendung.\\ +6.6 Die Rechnungslegung für alle vom Lizenzgeber gemäß dieses Vertrages gegenüber dem Lizenznehmer bereitgestellten Leistungen erfolgt ausschließlich elektronisch in einem nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässigen Dateiformat unter Nutzung eines nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässigen Übertragungsverfahrens. Sofern vom Lizenznehmer ausdrücklich gewünscht und zulässigkönnen Rechnungskopien in Papierform gegen zusätzliche Gebühr zugesandt werden.\\
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-=====7. Durchführung und Laufzeit des Supportvertrages ===== +
-7.1. Der Lizenzgeber verpflichtet sichdafür zu sorgen, dass die Hausordnung und die Sicherheitsbestimmungen des Lizenznehmers durch seine Mitarbeiter eingehalten werden. Im Übrigen gelten im Hinblick auf Datenschutz und Datensicherheit die Regelungen der Ziffern 8.1., 8.2. sowie 13.1. und 13.2. dieser Bestimmungen.\\+
  
-7.2. Die Laufzeit eines Supportvertrages beträgt mindestens 24 Monate und beginnt mit dem vereinbarten Vertragsbeginn. Der Vertrag ist zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit erstmals schriftlich kündbar unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten. Die Laufzeit verlängert sich jeweils um weitere 12 Monatesofern der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des (Vertrags-) Jahres schriftlich gekündigt wird. \\+=====7. Haftung, Versicherung===== 
 +7.Die Wiederherstellbarkeit von Daten nach Softwareausfall unabhängig von dessen Ursache auf einer den Systemvoraussetzungen entsprechenden DV-Anlage garantiert der Lizenzgeber nurwenn vom Lizenznehmer Datensicherungen entsprechend der vom Lizenzgeber hierfür gemäß Dokumentation gemachten Vorgaben angefertigt und nicht durch den Lizenznehmer oder Dritte manipuliert wurden. \\
  
-7.3. Das Recht der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührtEin wichtiger Grund für eine Kündigung durch den Lizenzgeber liegt insbesondere dann vor, wenn \\+7.2 Der Lizenznehmer ist im eigenen Interesse zur regelmäßigen, möglichst täglichen Datensicherung entsprechend der Vorgaben des Lizenzgebers angehalten  \\
  
-  * der Lizenznehmer für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung der geschuldeten Supportgebühren in Verzug kommt +7.3 Der Lizenzgeber weist ausdrücklich darauf hin, dass die Programme des Lizenzgebers für den Zweck der Verwaltung und diagnostischen Vermessung von zweidimensionalem und dreidimensionalem Bildmaterial durch fachlich hierfür qualifiziertes Personal im Rahmen dentalmedizinischer Anwendungen bestimmt ist und diagnostische und therapeutische Aussagen nicht vorrangig oder ausschließlich aus den Messergebnissen abgeleitet werden dürfen und dass diese medizinische Zweckbestimmung die ordnungsgemäße Registrierung und Aktivierung der Software beim Betreiber voraussetzt.\\ 
-  * die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lizenznehmers beantragt ist.  +Nicht aktivierte Trialversionen oder für Test-, Schulungs- oder Ausbildungszwecke nichtproduktiv aktivierte Software-Lizenzen dienen lediglich dem vertraut machen mit der Benutzung und nicht der Verwendung gemäß o.gZweckbestimmung\\ 
-  der Lizenznehmer sonst schwerwiegend gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt. +Eine Haftung oder Gewähr für die methodische Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Ergebnisse von fachspezifischen Auswertungen und Analysen wird wegen der nicht gegebenen Eindeutigkeit nicht übernommen 
-  +\\
-=====8Haftung, Versicherung===== +
-8.1 Für eine Wiederherstellbarkeit von Daten nach Softwareversagen haftet der Lizenzgeber nur, wenn vom Lizenznehmer ordnungsgemäß erstellte Datensicherungen der Datenbankverzeichnisse bereitgestellt werden können. \\+
  
-8.Der Lizenznehmer ist daher im eigenen Interesse zur regelmäßigen Datensicherung (i.d.R. täglich) angehalten. \\+7.Der Lizenzgeber haftet für Schäden, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Lizenzgebers oder eines gesetzlichen Vertreters des Lizenzgebers beruhen. Die Haftung ist auf vorsätzliche, grob fahrlässige oder arglistige Pflichtverletzung des Lizenzgebers oder seines gesetzlichen Vertreters sowie Haftung nach Produkthaftungsgesetz beschränkt. \\
  
-8.3 Der Lizenzgeber weist ausdrücklich darauf hindass die Programme des Lizenzgebers für den Zweck der Verwaltung und diagnostischen Vermessung von zweidimensionalem und dreidimensionalem Bildmaterial durch fachlich hierfür qualifiziertes Personal im Rahmen dentalmedizinischer Anwendungen bestimmt ist und diagnostische und darauf aufbauende therapeutische Aussagen nicht vorrangig oder ausschließlich aus den Messergebnissen abgeleitet werden dürfen und dass diese medizinische Zweckbestimmung die ordnungsgemäße Registrierung und Aktivierung der Software beim Benutzer voraussetzt.\\ +<WRAP leftalign> 
-Unregistrierte oder registrierte Testversionen der Software dienen lediglich dem Vertraut machen mit der Benutzung und nicht der Verwendung gemäß o.g. Zweckbestimmung. \\ +7.5 Insbesondere haftet der Lizenzgeber nicht\\  
-Eine Haftung oder Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der mitgelieferten berechneten Ergebnisse von Analysen und Auswertungen wird nicht übernommen\\+  * für Aufwendungen aus erforderlichen Softwareanpassungen im Zusammenhang mit geänderten gesetzlichen Bestimmungen  
 +  * für Aufwendungen aus erforderlichen Softwareanpassungen im Zusammenhang mit Aktualisierungen/Änderungen von Betriebssystemen, Treibersoftware, Schnittstellen und Hardware,  
 +  * für Aufwendungen aus erforderlichen Anpassungen/Änderung der Programm- und/oder Datenstruktur der Software,  
 +  * für Aufwendungen, die dem Lizenznehmer im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Lauffähigkeit der Software nach Ausfall unabhängig von dessen Ursache entstehen, 
 +  für die Lauffähigkeit von und die Funktion der Schnittstellen mit anderen Programmen zusammen mit der Software des Lizenzgebers
  
-8.4 Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebensdes Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Lizenzgebers oder eines gesetzlichen Vertreters des Lizenzgebers beruhen. Im Übrigen ist die Haftung für sonstige Schäden auf die grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung des Lizenzgebers oder seines gesetzlichen Vertreters beschränkt.\\+=====8. SchutzrechtsverletzungenVertragsbeendigung===== 
 +</WRAP> 
 +8.1 Im Falle der Verletzungen von Schutzrechten Dritter durch die in der Software umgesetzten Funktionen darf der Lizenzgeber Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Lizenznehmers gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder aber die für den Lizenznehmer erforderlichen Nutzungsrechte erwerben \\
  
-8.5 Weiterhin haftet der Lizenzgeber nicht für:\\ +8.2 Bei Vertragsbeendigung durch den Lizenznehmer ist dieser zur Rückgabe aller ihm in Erfüllung des Vertrages überlassenen Datenträger und Anwenderdokumentationen verpflichtet, wenn die Parteien nicht übereinstimmend eine dauerhafte Überlassung vereinbart habenDarüber hinaus verpflichtet sich der Lizenznehmer im Falle der Vertragsbeendigung zur vollständigen Löschung der überlassenen Software, soweit dies bei Vertragsabschluss vereinbart war \\
- +
-  * Aufwendungen im Zusammenhang mit einer eventuell notwendigen Aktualisierung / Änderung von Betriebssystemen, Standardsoftware bzwHardware - auch nach Änderung der Programme bzw. der Datenstruktur der Software des Lizenzgebers  +
-  * die Lauffähigkeit von anderen Programmen mit der Software des Lizenzgebers  +
-  * Aufwendungendie dem Lizenznehmer nach Stromausfällen oder Hardwareversagen entstehen.+
    
-=====9. Schutzrechtsverletzungen===== +=====9. Schutz des Lizenzmaterials ===== 
-9.1 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen Dritter darf der Lizenzgeber Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Lizenznehmers gewährleistendass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder aber die für den Lizenznehmer erforderlichen Nutzungsrechte erwerben. \\+9.1 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die im Lizenzmaterial enthaltenen Schutzvermerkewie Copyright-Vermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert beizubehalten sowie in alle vom Lizenznehmer hergestellten vollständigen oder teilweisen Kopien in unveränderter Form zu übernehmen.\\
  
-9.2 Bei Vertragsbeendigung ist der Lizenznehmer zur Rückgabe aller ihm in Erfüllung des Vertrages überlassenen Datenträger und Anwenderdokumentationen verpflichtet, wenn die Parteien nicht übereinstimmend eine dauerhafte Überlassung vereinbart haben. Darüber hinaus verpflichtet sich der Lizenznehmer im Falle der Vertragsbeendigung zur vollständigen Löschung der überlassenen Software, soweit dies bei Vertragsabschluss vereinbart war. \\ +9.2 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Software derart gesichert einzusetzendass ein Manipulieren oder ein Missbrauch des Pro-gramms oder der vom Programm erfassten, insbesondere personenbezogenen Daten durch nichtberechtigte Dritte ausgeschlossen ist. \\
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-=====10. Schutz des Lizenzmaterials ===== +
-10.1 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die im Lizenzmaterial enthaltenen Schutzvermerke, wie Copyright-Vermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert beizubehalten sowie in alle vom Lizenznehmer hergestellten vollständigen oder teilweisen Kopien von maschinenlesbarem Lizenzmaterial in unveränderter Form zu übernehmen.\\+
  
-10.Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Software derart gesichert aufzubewahren, dass ein Kopieren des Programms durch nichtberechtigte Dritte soweit wie möglich ausgeschlossen istAuf Anfrage hat der Lizenznehmer über die Zahl der Kopien und deren Installation Auskunft zu erteilen. \\+9.3. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Datenbank-Instanz der aktivierten Software ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers weder im Original noch in Form von vollständigen oder teilweisen Kopien Dritten zugänglich zu machenDies gilt auch für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Tätigkeitsaufgabe des Lizenznehmers oder Betreibers. Personen in einem Arbeits-, Anstellungs- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis zum Lizenznehmer gelten nicht als Dritte, sofern sie die Software in dessen Auftrag und  zweckbestimmungsgemäß verwenden. \\
  
-10.3. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Software ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers weder im Original noch in Form von vollständigen oder teilweisen Kopien Dritten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Auflösung der PraxisGemeinschaftspraxis, Praxisgemeinschaft o.ä. Als Dritte gelten nicht Arbeitnehmer des Lizenznehmers oder andere Personensolange sie sich zur vertragsgemäßen Nutzung der Software für den Lizenznehmer bei diesem aufhalten.\\+9.4. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, vor der Vernichtungdem Verkauf oder der sonstigen Weitergabe der Datenverarbeitungs-Hardwareauf dem die Datenbank-Instanz der aktivierten Software installiert ist, die Software und alle Datenverzeichnisse sowie sonstige vom Lizenzgeber bereitgestellten Informationen auf den internen Datenträgern zu deinstallieren bzw. zu löschen \\
  
-10.4. Dem Lizenznehmer obliegt es, vor der Vernichtung, dem Verkauf oder der sonstigen Weitergabe von maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern, Datenspeichern oder Datenverarbeitungsgeräten darin gespeicherte Software des Lizenzgebers vollständig zu löschen. \\ +<WRAP leftalign>  
-  +=====10. Änderungen / Unwirksame Bestimmungen ===== 
-=====11. Änderungen / Unwirksame Bestimmungen ===== +<WRAP justify>  
-11.1 Änderungen und Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen der Schriftform. \\+10.1 Änderungen und Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen der Schriftform. \\
  
-11.2 Bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Vorschriften bleibt der Vertrag zwischen den Parteien in seinen übrigen Teilen verbindlich. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, so werden sich die Vertragspartner unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise zu erreichen.\\ +10.2 Bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Vorschriften bleibt der Vertrag zwischen den Parteien in seinen übrigen Teilen verbindlich. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, so werden sich die Vertragspartner unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise zu erreichen. \\
-  +
-=====12. Gerichtsstand / Erfüllungsort / Anwendbares Recht ===== +
-12.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Durchführung dieses Vertrages und Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Sitz des Lizenzgebers, sofern der Lizenznehmer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.\\+
  
-12.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragssprache ist deutsch.\\ +<WRAP leftalign>    
-  +=====11. Gerichtsstand / Erfüllungsort / Anwendbares Recht ===== 
-=====13. Datenschutz ===== +<WRAP justify>   
-13.1. Den Parteien ist bewusst, dass die vom Lizenznehmer mit Hilfe der Software erfassten  Informationen den im jeweiligen Land zutreffende gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen zum Datenschutz, insbesondere zum Schutz personenbezogener Daten unterliegen und es Aufgabe des Lizenznehmers ist, die damit verbundenen Verpflichtungen umzusetzen. Der Lizenzgeber unterstützt den Lizenznehmer hierbei durch Bereitstellung geeigneter Funktionen innerhalb der Software.\\+11.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Durchführung dieses Vertrages und Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Sitz des Lizenzgebers, sofern der Lizenznehmer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. \\ 
 + 
 +11.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragssprache ist deutsch.\\ 
 + 
 +<WRAP leftalign>  
 +=====12. Datenschutz ===== 
 +<WRAP justify>   
 +12.1. Den Parteien ist bewusst, dass die vom Lizenznehmer mit Hilfe der Software erfassten  Informationen den im jeweiligen Land zutreffende gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen zum Datenschutz, insbesondere zum Schutz personenbezogener Daten unterliegen und es Aufgabe des Lizenznehmers ist, die damit verbundenen Verpflichtungen umzusetzen. Der Lizenzgeber unterstützt den Lizenznehmer hierbei durch Bereitstellung geeigneter Funktionen innerhalb der Software. \\
  
-13.2 Bei Übergabe der Daten des Lizenznehmers an den Lizenzgeber anlässlich einer Vertragsanbahnung oder zum Zwecke der Vertragsdurchführung  sind beide Parteien zur Einhaltung der im jeweiligen Land zutreffende gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen zum Datenschutz, insbesondere zu Schutz personenbezogener Daten verpflichtet.\\+12.2 Bei Übergabe der Daten des Lizenznehmers an den Lizenzgeber anlässlich einer Vertragsanbahnung oder zum Zwecke der Vertragsdurchführung sind beide Parteien zur Einhaltung der im jeweiligen Land zutreffende gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen zum Datenschutz, insbesondere zu Schutz personenbezogener Daten verpflichtet.\\
  
-13.3 Bei vom Lizenznehmer beauftragten Supportmaßnahmen des Lizenzgebers - insbesondere im Zusammenhang mit Softwarepflege, Fehlersuche oder sonstigen gewünschten oder erforderlichen technischen Supportmaßnahmen, muss der Lizenznehmer dafür sorgen, dass der Lizenzgeber keinen Zugriff auf in der Software erfasste personenbezogenen Daten erhält. Hierfür stellt die Software geeignete Funktionen bereit. \\ +12.3 Bei vom Lizenznehmer beauftragten Supportmaßnahmen des Lizenzgebers - insbesondere im Zusammenhang mit Softwarepflege, Fehler-suche oder sonstigen gewünschten oder erforderlichen technischen Supportmaßnahmen, muss der Lizenznehmer dafür sorgen, dass der Lizenzgeber keinen Zugriff auf in der Software oder in Drittanwendungen erfassten personenbezogenen Daten erhält. Hierfür stellt die Software geeignete Funktionen bereit. \\ 
-Kommt es im Rahmen von Supportmaßnahmen in Ausnahmesituationen im Einzelfall dennoch dazu, dass der Lizenznehmer Einsicht in personenbezogene Daten erhält, begründeten dies zwischen Lizenznehmer und Lizenzgeber kein Vertragsverhältnis im Sinne einer Auftragsdatenverarbeitung, da hierfür weder ein Angebot des Lizenzgebers noch eine Beauftragung durch den Lizenznehmer vorliegt. Vielmehr kommen in einem solchen Ausnahmefall die Regelungen der vom Lizenzgeber bereitgestellten [[http://www.onyxceph.com/index.php?option=com_forme&Itemid=86&lang=de|Datenschutzes-Vertraulichkeitsvereinbarung]] zur Anwendung.\\+Kommt es im Rahmen von Supportmaßnahmen in Ausnahmesituationen im Einzelfall dennoch dazu, dass der Lizenznehmer Einsicht in personenbezogene Daten erhält, begründeten dies zwischen Lizenznehmer und Lizenzgeber kein Vertragsverhältnis im Sinne einer Auftragsdatenverarbeitung, da hierfür weder ein Angebot des Lizenzgebers noch eine Beauftragung durch den Lizenznehmer vorliegt. Vielmehr kommen in einem solchen Ausnahmefall die Regelungen der vom Lizenzgeber bereitgestellten Datenschutz-Vertraulichkeitsvereinbarung zur Anwendung. 
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sbt.1623826068.txt.gz · Zuletzt geändert: 2021/06/16 08:47 von onyxadmin